AGBs
1) Vertragspartner
Veronika Girstenbreu – nachfolgend Veranstalter
a, Organisation
Veronika Girstenbreu - nachfolgend Organisation
2) Anmeldung
Die Anmeldung zur Beteiligung kann nur durch Einsendung der ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldung an die Organisation erfolgen. Im Falle der elektronischen Übermittlung der Anmeldung (Internet, Anmeldeformular, EMail) ist die Anmeldung auch ohne Unterschrift gültig. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Anmeldung zu entscheiden, ob das Vertragsangebot angenommen wird.
3) Zulassung / Annahme des Vertrages
a, Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung (Annahmebestätigung) oder der Rechnung zustande. Ein Rechtsanspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
b, Der Veranstalter kann aus sachlich, gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
4) Namensveröffentlichung
Mit der Unterzeichnung der Anmeldung erteilt der Aussteller dem Veranstalter die Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens des Anmelders sowie gegebenenfalls weitere Daten und der Speicherung auf einem magnetischen oder optischen Medium.
5) Änderung – Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Ausstellung oder Event unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen,
a, die Messe/Ausstellung, den Event vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25 % des Beteiligungsentgeltes als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50% des Beteiligungsentgeltes. Muss die Messe/ Ausstellung, der Event infolge von höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.
b, die Messe/Ausstellung, den Event zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest gelegten Messe/Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertag beanspruchen.
c, die Messe/Ausstellung, den Event zu verkürzen. Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein.
In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
6) Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung
Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grunde die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages.
a, Der Veranstalter hat auch das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.
Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Parteien ausgeschlossen.
b, Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird vom Aussteller keine Standmiete geschuldet.
c, Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des Beteiligungsentgeltes/
Standmiete.
7) Zahlungsbedingungen
a, Mit der Zusendung der Auftragsbestätigung des Vertrages stellt der Veranstalter je nach angegebener Zahlungsmodalität im Anmeldeformular die Standmiete inkl. Zusatzleistung in Rechung. Bei der Gesamtrechung inkl. Zusatzleistung ist der Betrag sofort zur Zahlung fällig. Rechnungen über sonstige Leistungen oder Lieferungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden, sind vom Leistungs- oder Lieferzeitpunkt spätestens ab dem Rechnungsdatum fällig. Bei nicht fristgemäßem Eingang des Beteiligungsentgeltes/Standmiete kann der Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen. In diesem Falle wird der Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, gleichwohl hat der Aussteller die volle Standmiete zu zahlen. Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. der gesetzlichen MwSt. Reklamationen sind unverzüglich nach Empfang der Rechung schriftlich geltend zu machen.
Spätere Einwendungen können nicht anerkannt werden.
b, Einzahlungen sind zu leisten auf das Konto des Veranstalters. Werden Rechungen auf Wunsch des Ausstellers an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner.
8) Bei Absage des Ausstellers bis zu 4 Wochen vor Messebeginn ist der Veranstalter berechtigt 70 % des Vertragswertes in Rechnung zu stellen bzw. einzubehalten. Der Aussteller hat jedoch die Möglichkeit, nach Rücksprache mit dem Veranstalter, einen anderen für das Messethema passenden Aussteller zu den gleichen Vertragsbedingungen als Ersatz einzusetzen.
9) Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte.
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Messe/Veranstaltungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen.
Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern die Messe/Veranstaltungsleitung nicht Räumung der durch den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50 % der Standmiete zusätzlich zu entrichten.
10) Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt den Ausstellungsvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn:
a, Der Aussteller falsche Angaben gemacht hat, oder
b, nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren ausgestellt werden oder werden sollen, oder
c, oder das Beteiligungsentgelt/Standmiete inkl. bestellter Zusatzleistung nicht fristgemäß der Zahlungsbedingungen (7a) eingegangen ist,
d, oder der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters seine Rechte aus dem Ausstellungsvertrag an Dritte abgetreten hat. Im Falle der außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Veranstalter wird der Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, der Aussteller hat gleichwohl die volle Standmiete zu bezahlen.
11) GEMA
Für die Anmeldung und Bezahlung der GEMA ist jeder Aussteller eigenverantwortlich.
12) Ausschank, Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln
Die Genehmigung, soweit vom Gewerbeaufsichtsamt gewünscht, ist vom Aussteller zu beantragen. Eventuell anfallende Steuern, Gebühren und Abgaben trägt der Aussteller. Aussteller und deren Personal, die Lebensmittel im Sinne des § 17. Abs. 2 des Bundesseuchengesetzes
verkaufen, benötigen ein gültiges Gesundheitszeugnis.
Anbieter von Lebensmitteln, Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr sind verpflichtet, die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Vorschriften des Eichgesetzes sind zu beachten. Die entgeltliche Abgabe von Kostproben bedarf der gesonderten Genehmigung.
13) Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der angegebenen Fristen (technische Leistungen, Punkt 19) fertig zu stellen. Mit dem Standaufbau muss bis spätestens 2 Stunden vor der Eröffnung begonnen werden, ist dem nicht so, kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet der Messe/Veranstaltungsleitung in diesem Falle für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
14) Betrieb des Standes
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe/ Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.
15) Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/
Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € bezahlen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe/Ausstellungsfläche ist im übernommenen Zustand, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben.
Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe/Veranstaltungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe/Ausstellungsgegenstände werden von der Messe/Veranstaltungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verluste und Beschädigung beim Veranstalter eingelagert.
16) Standnutzung
a, Der Veranstalter ist berechtigt zu überprüfen, ob der Aussteller den bereitgestellten Stand hinsichtlich der Standgröße und der ausgestellten Exponaten zweckmäßig und vertragsgemäß benutzt.
b, Werden auf dem Stand nicht zugelassene oder angemeldete Waren aufgestellt, so ist der Veranstalter berechtigt, den Messestand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.
17) Vorträge, Seminare, Workshops
Die vorliegenden Veranstaltungsbedingungen sind uneingeschränkt auf die Vorträge, Seminare und Workshops anzuwenden.
18) Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messe/Veranstaltungsleitung zulässig.
19) Technische Leistungen
Der Aussteller erhält rechtzeitig vor Messebeginn die technischen Informationen wie Auf- und Abbauzeiten sowie die Öffnungszeiten der Veranstaltung zugeschickt. Mittels beigefügter Formulare können Stromanschlüsse, Standausstattung usw. bestellt werden. Die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte werden dabei mit den ausgewiesenen Partnern des Veranstalters geschlossen.
20) Strom- und Wasserverbrauch
Die Berechnung des tatsächlichen Strom- und Wasserverbrauchs erfolgt durch die ausführende Firma. Die Kosten werden nachträglich an die Aussteller nach Größe der jeweiligen Ausstellungsfläche weiterberechnet.
21) Versicherung
Der Aussteller ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, die in ausreichender Höhe Personen, Sach- und Vermögensschaden umfasst. Der Aussteller ist verpflichtet, einen Versicherungsnachweis auf Verlagen des Veranstalters zu erbringen.
22) Kinderbetreuung
Bei der Kinderbetreuung vor Ort haften Eltern für Ihre Kinder.
23) Fotografieren, Zeichnen, Filmen
Das gewerbemäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe/Veranstaltungsgeländes ist nur den von der Messe/Veranstaltungsleitung zugelassenen Unternehmen/ Personen gestattet.
24) Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Messe/Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Sollte die Veranstaltung infolge von höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, so wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. In diesem Falle ist der Veranstalter nicht verpflichtet, bisher eingenommene Ausstellergelder zurück zu gewähren. Der Veranstalter übernimmt keine Gewährleistung für einen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung. Der Veranstalter übernimmt auch keine Gewähr für die Gewinn- und Umsatzerwartung
des Ausstellers.
25) Verjährung
Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von sechs Monaten, beginnend nach dem Ende der Veranstaltung. Dies gilt auch, wenn der Anspruch durch spätere Kenntnisnahme durch den Aussteller entstanden ist oder dieser ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.
26) Erfüllungsort /Gerichtsstand
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern gesetzlich zulässig, der Sitz des Veranstalters. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und dem Aussteller wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
27) Sonstiges
Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese schriftlich vorliegen und durch den Veranstalter bestätigt wurden.



